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Verfahrensrecht

Akteneinsicht nach Abschluss der Zwangsversteigerung

Das Landgericht Memmingen hat aktuell entschieden, dass das erweiterte Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG nach Abschluss des Versteigerungsverfahrens nicht mehr besteht.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Memmingen hat mit Beschluss vom 11. August 2025 im Verfahren 43 T 1105/25 über ein Akteneinsichtsgesuch nach § 42 ZVG entschieden. Eine sonstige Beteiligte begehrte Einsicht in die Akten eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Nachdem der Versteigerungstermin zunächst aufgehoben, das Verfahren einstweilen eingestellt und anschließend nach Rücknahme des Versteigerungsantrags endgültig aufgehoben worden war, blieb die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Akteneinsicht ohne Erfolg.

Erweitertes Einsichtsrecht nur bis zum Verfahrensabschluss

Das Landgericht stellt klar, dass das erweiterte Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG nur bis zum Abschluss des Zwangsversteigerungsverfahrens besteht. Die Vorschrift dient dazu, Bietinteressenten eine Unterrichtung über die Verhältnisse des Grundstücks zu ermöglichen. Dieser Zweck kann nach endgültiger Beendigung des Verfahrens nicht mehr erreicht werden.

Damit grenzt die Kammer die Situation nach Abschluss des Verfahrens von Fällen ab, in denen lediglich ein konkreter Termin aufgehoben oder das Verfahren einstweilen eingestellt ist. Über diese Frage musste das Gericht hier nicht abschließend entscheiden, weil das Verfahren im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits endgültig beendet war.

Das erweiterte Einsichtsrecht nach § 42 ZVG besteht nur bis zum Abschluss des Versteigerungsverfahrens.

Maßgeblicher Zeitpunkt in der Beschwerdeinstanz

Besonders praxisrelevant ist die Aussage zum Entscheidungszeitpunkt. Die Beschwerdeinstanz ist eine eigene Tatsacheninstanz. Deshalb müssen die Voraussetzungen für die begehrte Entscheidung bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung vorliegen. Dass das Verfahren erst nach der amtsgerichtlichen Ablehnung der Akteneinsicht beendet wurde, half der Beschwerdeführerin daher nicht.

Die sofortige Beschwerde konnte folglich keinen Erfolg haben, weil im Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung kein laufendes Zwangsversteigerungsverfahren mehr existierte, dessen Vorbereitung durch Akteneinsicht unterstützt werden konnte.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Bietinteressenten, Verfahrensbevollmächtigte und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Akteneinsicht nach § 42 ZVG sollte frühzeitig beantragt und verfolgt werden.
  • Nach endgültiger Aufhebung des Verfahrens besteht kein erweitertes Einsichtsrecht mehr.
  • Für die Beschwerde zählt die Sachlage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.
  • Die Frage der Akteneinsicht während bloßer einstweiliger Einstellung bleibt hiervon zu unterscheiden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur zeitlichen Grenze des erweiterten Akteneinsichtsrechts im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

Akteneinsicht§ 42 ZVGBietinteressentVerfahrensende

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