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Verfahrensrecht

Akteneinsicht trotz aufgehobenem Versteigerungstermin

Das Landgericht Hagen hat aktuell entschieden, dass das Akteneinsichtsrecht von Bietinteressenten nicht schon mit der Aufhebung eines Versteigerungstermins entfällt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Hagen hat mit Beschluss vom 27. Juni 2025 im Verfahren 3 T 99/25 über die Reichweite der Akteneinsicht nach § 42 ZVG entschieden. Eine Bietinteressentin begehrte elektronische Einsicht in Unterlagen eines Teilungsversteigerungsverfahrens. Nachdem der angesetzte Versteigerungstermin aufgehoben und das Verfahren einstweilen eingestellt worden war, lehnte das Amtsgericht die Akteneinsicht ab. Hiergegen hatte die sofortige Beschwerde Erfolg.

§ 42 ZVG erweitert den Kreis der Einsichtsberechtigten

Das Landgericht stellte klar, dass § 42 ZVG gegenüber dem allgemeinen Akteneinsichtsrecht den Kreis der Berechtigten erheblich erweitert. Nicht nur Verfahrensbeteiligte, sondern auch sonstige Interessenten können Einsicht nehmen, ohne ein besonderes rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Zweck der Vorschrift ist es, Bietinteressenten eine verlässliche Unterrichtung über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Grundstücks zu ermöglichen.

Das Einsichtsrecht umfasst nach der Entscheidung insbesondere Unterlagen, die für eine sachgerechte Vorbereitung eines Gebots erheblich sein können, etwa Grundbuchauszüge, Beteiligteninformationen, Anmeldungen, Versteigerungs- und Beitrittsanträge sowie das Gutachten, soweit es nicht ohnehin veröffentlicht ist.

Eine zeitliche Begrenzung enthält die Regelung des § 42 ZVG nicht.

Aufhebung des Termins beendet das Einsichtsrecht nicht

Die Kammer widersprach der Auffassung, das Einsichtsrecht ende bereits mit der Aufhebung des konkreten Versteigerungstermins. Solange der Beschlag besteht und das Versteigerungsverfahren nicht beendet ist, kann das Verfahren wieder fortgesetzt werden. Dann bleibt auch das Informationsinteresse möglicher Bieter bestehen.

Das Gericht betonte zudem den wirtschaftlichen Zusammenhang: Je besser Bietinteressenten informiert sind, desto eher können sie ein belastbares Bietlimit bilden und Finanzierungsgespräche führen. Fehlende Informationen können dazu führen, dass gar nicht oder nur niedriger geboten wird. Das berührt auch die Interessen der Verfahrensbeteiligten an einem möglichst hohen Erlös.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Bietinteressenten, Gläubiger, Schuldner und Beteiligte einer Teilungsversteigerung bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Akteneinsicht nach § 42 ZVG besteht nicht nur am konkret anstehenden Terminstag.
  • Eine einstweilige Einstellung beendet das Einsichtsrecht nicht automatisch.
  • Elektronische Akteneinsicht kann über Portal, beA oder Fax zu gewähren sein.
  • Nur bei Rechtsmissbrauch kann eine Einschränkung in Betracht kommen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Transparenz und Informationsgrundlage im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren ein.

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