Das Landgericht Coburg hat mit Beschluss vom 17. April 2025 im Verfahren 24 T 7/25 über die Akteneinsicht eines nicht am Verfahren beteiligten Bietinteressenten entschieden. Der Interessent begehrte Einsicht in Grundbuchunterlagen, Versteigerungs- und Beitrittsanträge, Anmeldungen von Beteiligten sowie das Verkehrswertgutachten. Das Amtsgericht hatte die Einsicht teilweise abgelehnt und im Übrigen auf die Geschäftsstelle beziehungsweise den Versteigerungstermin verwiesen.
§ 42 ZVG eröffnet Einsicht auch für Dritte
Das Landgericht gab der sofortigen Beschwerde statt. § 42 ZVG ist eine besondere Vorschrift für das Zwangsversteigerungsverfahren und erweitert den Kreis der Einsichtsberechtigten deutlich. Jede Person kann im geregelten Umfang Einsicht nehmen, unabhängig davon, ob sie bereits Verfahrensbeteiligte ist oder ein besonderes rechtliches Interesse darlegt.
Erfasst sind nach der Entscheidung nicht nur Grundbuchmitteilungen, Anmeldungen und das Verkehrswertgutachten. Auch der Versteigerungsantrag und sämtliche Beitrittsanträge fallen unter das erweiterte Einsichtsrecht. Diese Unterlagen können für die Vorbereitung einer sachgerechten Bietentscheidung wesentlich sein.
Jede Person kann ohne Darlegung eines rechtlichen Interesses Einsicht nach § 42 ZVG nehmen.
Elektronische Einsicht als Regelfall
Das Landgericht stellte außerdem klar, dass die Akteneinsicht elektronisch zu gewähren ist, wenn die Akten elektronisch geführt werden. Die bloße Verweisung auf eine Einsichtnahme während der Dienststunden auf der Geschäftsstelle genügt dann nicht. Nach § 299 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 869 ZPO ist der Akteninhalt grundsätzlich zum Abruf bereitzustellen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg zu übermitteln.
Auch pauschale Hinweise auf Datenschutz oder Persönlichkeitsrechte rechtfertigen keine generelle Beschränkung. Schwärzungen von Akteninhalten haben bei der Akteneinsicht nach § 42 ZVG grundsätzlich zu unterbleiben, soweit das gesetzliche Einsichtsrecht reicht.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Bietinteressenten und Vollstreckungsgerichte besonders bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Bietinteressenten müssen kein rechtliches Interesse nachweisen.
- Anordnungs- und Beitrittsanträge sind grundsätzlich einzusehen.
- Elektronische Akteneinsicht ist bei elektronischer Akte der Regelfall.
- Datenschutzargumente ersetzen keine konkrete gesetzliche Einschränkung.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Transparenz und digitalen Akteneinsicht im Zwangsversteigerungsverfahren ein.