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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Faire Verfahrensführung im Versteigerungstermin

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass irreführende Erklärungen im Teilungsversteigerungstermin zur Versagung des Zuschlags führen können.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Juli 2024 im Verfahren V ZB 43/23 über die Grenzen zulässigen Verhaltens im Teilungsversteigerungstermin entschieden. Die geschiedenen Miteigentümer eines mit einem unfertigen Einfamilienhaus bebauten Grundstücks betrieben jeweils die Teilungsversteigerung. Im Termin gab ein Miteigentümer ein äußerst niedriges Bargebot ab und machte zugleich verschiedene Erklärungen, die nach Auffassung der Gerichte Bietinteressenten abschrecken konnten.

Manipulative Erklärungen im Termin

Im Versteigerungstermin verwies der Beteiligte unter anderem auf einen Vollstreckungsschutzantrag, eine Erinnerung, angebliche Mietverträge, eine gewerbliche Nutzung und seine Pflegebedürftigkeit. Sein Verfahrensbevollmächtigter wies zudem auf mögliche dingliche Zinsen einer bestehenbleibenden Grundschuld hin. Weitere Gebote blieben aus. Nach Ende der Bietzeit nahm der Beteiligte den Vollstreckungsschutzantrag zurück.

Das Vollstreckungsgericht versagte den Zuschlag. Der BGH bestätigte diese Entscheidung. Bei falschen oder die wahre Sachlage verzerrenden Erklärungen eines Miteigentümers kann die Fortsetzung des Verfahrens gegen das Gebot fairer Verfahrensführung verstoßen, wenn die Gesamtschau nahelegt, dass Bietinteressenten abgeschreckt werden sollten, damit der Miteigentümer selbst günstig ersteigern kann.

Der Zuschlag ist nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sich das Verhalten nachteilig auf die Abgabe von Geboten ausgewirkt hat.

Schutz vor Verfahrensverzerrung

Der Senat betont, dass die Teilungsversteigerung rechtsstaatlich fair ablaufen muss. Das Verfahren darf nicht durch taktische oder irreführende Erklärungen so beeinflusst werden, dass ein objektiv angemessener Bieterwettbewerb verhindert wird. Die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG wirkt auch auf das Verfahrensrecht ein und verlangt eine Auslegung, die einer Verschleuderung von Grundvermögen entgegenwirkt.

Entscheidend ist eine tatrichterliche Gesamtschau der protokollierten Vorgänge. Es genügt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verhalten die Gebotsabgabe nachteilig beeinflusst hat.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Teilungsversteigerungen mit konfliktbelasteten Miteigentümergemeinschaften besonders relevant. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Erklärungen im Termin müssen sachlich und zutreffend bleiben.
  • Irreführende Hinweise können den Zuschlag gefährden.
  • § 83 Nr. 6 ZVG erfasst auch Verstöße gegen faire Verfahrensführung.
  • Das Protokoll des Versteigerungstermins hat erhebliche Bedeutung.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als klare Mahnung ein, dass der Versteigerungstermin kein Raum für verfahrensverzerrende Taktik ist.

TeilungsversteigerungZuschlagFairness§ 83 ZVG

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