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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Gegenstandswert in der Teilungsversteigerung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell klargestellt, wie der Gegenstandswert in Rechtsmittelverfahren zur Teilungsversteigerung zu bestimmen ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. Juni 2025 im Verfahren V ZB 63/23 über eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Teilungsversteigerungsverfahren entschieden. Die Beteiligte wandte sich gegen den vom Senat angesetzten Wert für die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren. Hintergrund war ein Antrag auf Aufhebung des gesamten Teilungsversteigerungsverfahrens.

Maßstab für den Gegenstandswert

In Rechtsmittelverfahren richtet sich der Streitwert für das gerichtliche Verfahren grundsätzlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Im vorliegenden Fall hatte die Beteiligte mit sofortiger Beschwerde und Rechtsbeschwerde die Aufhebung des Teilungsversteigerungsverfahrens beantragt. Damit betraf ihr Antrag nicht nur ihren eigenen Anteil, sondern das Verfahren insgesamt.

Der BGH stellte deshalb auf § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG ab. Danach bemisst sich der Gegenstandswert bei einem Rechtsmittel, das das Teilungsversteigerungsverfahren im Allgemeinen betrifft, nach dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert des Versteigerungsobjekts. Dieser lag hier bei 4,9 Mio. Euro.

Maßgeblich ist der festgesetzte Verkehrswert, nicht der Anteil des einzelnen Beteiligten am Versteigerungsobjekt.

Keine Kürzung nach Miteigentumsanteil

Die Beteiligte hatte geltend gemacht, es müsse auf ihre Beteiligungsquote am Grundbesitz abgestellt werden. Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht. Für die Gerichtskosten nach dem GKG kommt es in dieser Konstellation nicht darauf an, mit welchem Anteil ein Beteiligter an dem Grundstück beteiligt ist.

Der Senat grenzt damit zugleich die gerichtliche Wertfestsetzung nach dem Gerichtskostengesetz von anderen Bewertungsfragen ab. Insbesondere verweist er darauf, dass die Betrachtung nach § 26 RVG anders gelagert sein kann. Für den gerichtlichen Gegenstandswert im Rechtsmittelverfahren bleibt jedoch der Verkehrswert des gesamten Versteigerungsobjekts maßgeblich, wenn die Aufhebung des gesamten Verfahrens begehrt wird. Spätere Wertminderungen sind ebenfalls unbeachtlich.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Teilungsversteigerungsverfahren mit hohen Grundstückswerten praktisch erheblich. Sie zeigt, dass Rechtsmittel gegen das Verfahren insgesamt ein erhebliches Kostenrisiko auslösen können.

  • Der Antrag des Rechtsmittelführers bestimmt den gerichtlichen Streitwert.
  • Bei Angriffen gegen das gesamte Teilungsversteigerungsverfahren zählt regelmäßig der volle Verkehrswert.
  • Die eigene Miteigentumsquote reduziert den gerichtlichen Gegenstandswert nicht.
  • Spätere Wertveränderungen bleiben für die Festsetzung grundsätzlich außer Betracht.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Kostenentscheidung für Teilungsversteigerungen ein. Er verdeutlicht, dass vor Rechtsmitteln nicht nur die Erfolgsaussichten, sondern auch der maßgebliche Gegenstandswert sorgfältig einzuordnen sind.

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