ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Zurück zu den Beiträgen

Materielles Recht

Getrennte Wohngeldklagen und Anwaltskosten

Das Landgericht Köln hat aktuell entschieden, dass eine säumige Wohnungseigentümerin keinen Freistellungsanspruch für eigene Anwaltskosten allein wegen mehrerer Wohngeldklagen hat.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 2. Oktober 2025 im Verfahren 15 S 61/25 über die Kostenfolgen mehrerer Wohngeldklagen einer Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden. Die Beklagte war Eigentümerin von neun Sondereigentumseinheiten und mit Wohngeldzahlungen im Rückstand. Die Gemeinschaft machte die Rückstände für einzelne Einheiten in getrennten Verfahren geltend. Mit ihrer Widerklage verlangte die Beklagte Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten.

Getrennte Verfahren führen nicht automatisch zu Schadensersatz

Das Landgericht stellte klar, dass aus kostenrechtlichen Grundsätzen nicht ohne Weiteres ein materiell-rechtlicher Anspruch des unterlegenen Gegners auf Erstattung eigener Mehrkosten folgt. Zwar kann es im Kostenfestsetzungsverfahren rechtsmissbräuchlich sein, ohne sachlichen Grund mehrere getrennte Prozesse zu führen und dadurch erstattungsfähige Mehrkosten zu erzeugen. Daraus ergibt sich aber nicht automatisch, dass die Gegenseite ihre eigenen Anwaltskosten als Schaden ersetzt verlangen kann.

Im Verfahren 15 S 61/25 fehlte es nach Auffassung der Kammer an den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs. Die Beklagte befand sich mit Wohngeldzahlungen in Verzug und hatte die Verfahren durch Nichtzahlung veranlasst.

Aus einer möglichen kostenrechtlichen Begrenzung erstattungsfähiger Mehrkosten folgt nicht automatisch ein Freistellungsanspruch des unterlegenen Gegners.

Aussichtslose Verteidigung als Zurechnungsfrage

Entscheidend war für das Landgericht zudem, dass die geltend gemachten Anwaltskosten auf der Entscheidung der Beklagten beruhten, sich in allen Verfahren anwaltlich verteidigen zu lassen. Die Wohngeldforderungen waren nach den Feststellungen einfach gelagert und unstreitig; die Verfahren wurden anerkannt. Bei pflichtgemäßer Beratung hätte nahegelegen, auf eine umfangreiche Verteidigung zu verzichten und die Forderungen anzuerkennen.

Die Kammer ließ deshalb offen, ob die Gemeinschaft durch getrennte Klageerhebung überhaupt eine Pflicht aus dem wohnungseigentumsrechtlichen Treueverhältnis verletzt haben könnte. Jedenfalls beruhte der geltend gemachte Schaden nicht auf dieser möglichen Pflichtverletzung.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Wohnungseigentümergemeinschaften, säumige Eigentümer und die Durchsetzung von Wohngeldforderungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Wohngeldrückstände können für einzelne Einheiten in getrennten Verfahren verfolgt werden.
  • Mehrere Klagen begründen nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch wegen eigener Verteidigungskosten.
  • Bei unstreitigen Rückständen kann eine umfangreiche Rechtsverteidigung kostenrechtlich riskant sein.
  • Für die Zwangsvollstreckung kann die einheitenbezogene Durchsetzung auch mit Blick auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG praktische Bedeutung haben.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als praxisrelevante Klarstellung zur Durchsetzung von Wohngeldforderungen und zu Kostenrisiken bei aussichtsloser Verteidigung ein.

WEGWohngeldAnwaltskosten10 ZVG

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.