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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Internetbekanntmachung und Insolvenzplan

Der Bundesgerichtshof hat aktuell zur Bekanntmachung eines Versteigerungstermins im Internet und zur zeitlichen Reichweite des § 30d ZVG entschieden.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. September 2024 im Verfahren V ZB 29/23 über mehrere verfahrensrechtliche Fragen in einer Zwangsversteigerungssache entschieden. Betroffen war ein Grundstück des Schuldners, dessen Versteigerung trotz Insolvenzverfahren, bestätigtem Insolvenzplan und späterer Fortsetzung des Verfahrens durchgeführt wurde. Nach dem Zuschlag wandte sich der Schuldner unter anderem gegen die Bekanntmachung des Termins und gegen die Ablehnung einer Einstellung nach § 30d ZVG.

Bekanntmachung im Internet

Ein Schwerpunkt der Entscheidung betrifft § 37 Nr. 1 ZVG. Die Terminsbestimmung war auf dem ZVG-Portal veröffentlicht worden. In der Bekanntmachung selbst war zur Lage des Grundstücks nur die Gemarkung angegeben; die Gemeinde ergab sich erst aus einem auf der Internetseite verlinkten Gutachten.

Der BGH hält dies für ausreichend. Bei einer Internetbekanntmachung ist es unschädlich, wenn sich die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, erst aus einem verlinkten Gutachten ergibt. Maßgeblich ist, dass ein aufmerksamer und interessierter Bieter die Information über die verlinkten Unterlagen entnehmen kann.

Wird die Bestimmung des Versteigerungstermins durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn sich die Gemeinde erst aus einem verlinkten Gutachten ergibt.

§ 30d ZVG und Insolvenzplan

Weiter befasst sich der Senat mit der Einstellung wegen Gefährdung eines Insolvenzplans nach § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG. Der Schuldner berief sich darauf, dass die Versteigerung die Durchführung des Insolvenzplans gefährde. Der Insolvenzplan war jedoch bereits rechtskräftig bestätigt.

Der BGH grenzt die zeitliche Reichweite der Norm klar ein: § 30d ZVG schützt nur den vorgelegten und noch nicht rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan. Mit Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung endet die Anwendbarkeit dieser besonderen Einstellungsvorschrift. Scheitert die spätere Finanzierung des Plans, eröffnet dies nicht ohne Weiteres erneut den Schutz des § 30d ZVG.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Versteigerungen mit Insolvenzbezug und für die Prüfung von Terminsbekanntmachungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Verlinkte Gutachten können Angaben zur Belegenheit ergänzen.
  • § 30d ZVG gilt zeitlich nur bis zur rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans.
  • Die Rechtsbeschwerdezulassung kann auf abtrennbare Zuschlagsversagungsgründe beschränkt werden.
  • Einwendungen gegen Fortsetzungsentscheidungen sind sorgfältig auf Statthaftigkeit zu prüfen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Schnittstelle von Zwangsversteigerung, Internetbekanntmachung und Insolvenzplanverfahren ein.

InsolvenzplanBekanntmachungZuschlag§ 30d ZVG

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