Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2025 im Verfahren V ZB 67/24 eine verfahrensrechtliche Frage zum selbständigen Beweisverfahren entschieden. Gegenstand war die Kostenfolge nach § 494a ZPO, wenn der Antragsteller nach Abschluss der Beweiserhebung zur Klageerhebung aufgefordert wird, die Hauptsacheklage aber erst nach einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung rechtshängig wird.
Klageerhebung nach Fristsetzung
Nach Abschluss eines selbständigen Beweisverfahrens kann das Gericht dem Antragsteller auf Antrag des Gegners eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage setzen. Wird die Klage nicht rechtzeitig erhoben, kann dem Antragsteller nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO auferlegt werden, die dem Gegner entstandenen Kosten des Beweisverfahrens zu tragen.
Im entschiedenen Fall hatten die Antragsteller die Hauptsacheklage zwar am Tag des Fristablaufs eingereicht. Der Gerichtskostenvorschuss wurde jedoch zunächst nicht eingezahlt, sodass die Klage den Antragsgegnern erst später zugestellt wurde. Der BGH bestätigt, dass eine Klage im Sinne des § 494a ZPO grundsätzlich erst mit Zustellung erhoben ist. Eine Rückwirkung nach § 167 ZPO kam hier wegen der Verzögerung nicht zum Tragen.
Eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist im Beschwerdeverfahren aufzuheben, wenn die Hauptsacheklage inzwischen erhoben worden ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren
Obwohl die erstinstanzliche Kostenentscheidung danach zunächst rechtmäßig ergangen war, blieb sie im Beschwerdeverfahren nicht bestehen. Entscheidend ist, dass das Beschwerdegericht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung zu befinden hat. War die Hauptsacheklage inzwischen zugestellt und damit rechtshängig, bestand kein rechtliches Interesse mehr an einer isolierten Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO.
Der BGH entwickelt damit seine bisherige Rechtsprechung fort: Auch eine erst nach Erlass der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erhobene Hauptsacheklage kann im Beschwerdeverfahren noch zur Aufhebung dieser Kostenentscheidung führen. Zugleich sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens regelmäßig dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn die Aufhebung allein auf der verspätet nachgeholten Klageerhebung beruht.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für immobilienbezogene Beweisverfahren, etwa zu Baumängeln, Zustandsfragen oder Bewertungsstreitigkeiten, praktisch bedeutsam. Wichtig sind insbesondere:
- Die bloße Einreichung der Klage genügt nicht; maßgeblich ist grundsätzlich die Zustellung.
- Der Gerichtskostenvorschuss muss zeitnah eingezahlt werden.
- Nachträgliche Rechtshängigkeit kann eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beseitigen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können dennoch beim Antragsteller verbleiben.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Kostenrisiko nach einem selbständigen Beweisverfahren ein.
