Das Landgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 13. Juni 2024 im Verfahren 9 T 160/24 über Sachverständigenkosten in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Die Kostenschuldnerin wandte sich gegen eine Sachverständigenentschädigung von 6.175,12 Euro. Sie rügte unter anderem, die Akte sei vor Eingang eines Kostenvorschusses an den Sachverständigen weitergeleitet worden und ein Ortstermin hätte wegen erwarteter Vergleichsverhandlungen aufgehoben werden müssen.
Verkehrswert ist von Amts wegen zu ermitteln
Das Landgericht stellte klar, dass das Vollstreckungsgericht in jedem Versteigerungsverfahren den Grundstückswert von Amts wegen zu ermitteln und festzusetzen hat. Bedient sich das Gericht hierfür eines Sachverständigengutachtens, muss dieses zeitnah erstellt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Beauftragung des Sachverständigen nicht davon abhängig, dass zuvor ein Kostenvorschuss eingeht.
Eine Nichterhebung der Kosten nach § 21 GKG kommt nur bei unrichtiger Sachbehandlung in Betracht. Erforderlich sind ein erkennbares Versehen oder ein offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler. Einen solchen Fehler sah die Kammer im Verfahren 9 T 160/24 nicht.
Die Beauftragung des Sachverständigen ist vor dem Hintergrund der Beschleunigungsmaxime nicht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig.
Keine Terminsaufhebung wegen bloßer Vergleichserwartung
Auch die Durchführung des Ortstermins war nach Auffassung des Gerichts nicht fehlerhaft. Zwar wurden Vergleichsverhandlungen angesprochen, eine Zustimmung zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens wurde jedoch ausdrücklich nicht erklärt. Eine bloße Erwartung einer gütlichen Einigung rechtfertigt keine faktische Verfahrensunterbrechung.
Das Vollstreckungsverfahren ist auf rasche Durchsetzung gerichtet. Ein Ruhen des Verfahrens wie nach § 251 ZPO ist im Zwangsversteigerungsverfahren nicht vorgesehen. Die Beteiligten hätten die Entstehung weiterer Kosten durch eine zulässige einstweilige Einstellung vermeiden können.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Beteiligte von Zwangsversteigerungsverfahren und Kostenprüfungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Verkehrswertgutachten können zeitnah beauftragt werden, auch wenn ein Vorschuss noch nicht eingegangen ist.
- Vergleichsgespräche stoppen das Verfahren nicht automatisch.
- Wer Kosten vermeiden will, muss auf zulässige Einstellungsinstrumente des ZVG achten.
- Sachverständigenkosten werden nur bei klarer unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zu Verkehrswertermittlung, Beschleunigungsgrundsatz und Kostenrisiken im Zwangsversteigerungsverfahren ein.