Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. März 2025 im Verfahren V ZB 32/24 über die Fortsetzung einer Teilungsversteigerung entschieden, die der Auseinandersetzung des Vermögens einer aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts diente. Die Gesellschafterinnen hatten die GbR bereits im Jahr 2021 gekündigt; die Teilungsversteigerung der im Grundbuch auf die GbR eingetragenen Grundstücke war im Januar 2023 angeordnet worden. Nach Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 stellte das Amtsgericht das Verfahren jedoch ein.
Rechtslage vor und nach dem MoPeG
Nach früherem Recht konnte das Vermögen einer gekündigten GbR über die Regeln der Gemeinschaft auseinandergesetzt werden. Für Grundstücke führte dies regelmäßig zur Teilungsversteigerung. Grundlage war § 731 Satz 2 BGB aF in Verbindung mit § 753 BGB und § 180 ZVG. Der einzelne Gesellschafter wurde insoweit wie ein Teilhaber einer Gemeinschaft behandelt.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ein anderes Modell. Die Auflösung der GbR führt nun grundsätzlich zur Liquidation. Die frühere Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht ist entfallen. Für neu entstehende Fälle kann ein einzelner Gesellschafter deshalb nicht mehr ohne Weiteres die Teilungsversteigerung eines GbR-Grundstücks zur Auseinandersetzung beantragen.
Die zur Auseinandersetzung des Vermögens einer aufgelösten GbR angeordnete Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist jedenfalls dann fortzusetzen, wenn der Auflösungsgrund vor dem 1. Januar 2024 eingetreten und der Antrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist.
Fortsetzung laufender Verfahren
Der BGH stellt klar, dass die geänderte Rechtslage nicht dazu führt, dass bereits vor dem 1. Januar 2024 zulässig beantragte und angeordnete Teilungsversteigerungen automatisch einzustellen sind. Jedenfalls wenn sowohl der Auflösungsgrund als auch der Antrag auf Teilungsversteigerung vor Inkrafttreten des MoPeG lagen, besteht kein Vollstreckungsmangel, der einer Fortsetzung entgegensteht.
Das Amtsgericht durfte die Fortsetzung daher nicht von der Zustimmung einer weiteren Gesellschafterin abhängig machen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden aufgehoben.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Grundstücke im Gesellschaftsvermögen einer GbR erheblich. Praktisch bedeutsam sind insbesondere:
- Der Zeitpunkt der Kündigung oder sonstigen Auflösung der GbR ist entscheidend.
- Auch der Zeitpunkt des Antrags auf Teilungsversteigerung bleibt maßgeblich.
- Vor dem MoPeG begonnene Verfahren können fortzusetzen sein.
- Für neue Fälle steht grundsätzlich die Liquidation der GbR im Vordergrund.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Übergangsentscheidung ein. Er schafft Klarheit für laufende Teilungsversteigerungen, die noch unter der alten GbR-Rechtslage eingeleitet wurden.
