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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Zustellungsvertreter in der Zwangsversteigerung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell präzisiert, wann ein Zustellungsvertreter im Zwangsversteigerungsverfahren bestellt werden darf.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Juni 2025 im Verfahren V ZB 64/24 über die Wirksamkeit einer Zustellung im Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Die Gläubigerin betrieb die Zwangsversteigerung eines Grundstücks. Nachdem mehrere Zustellversuche an den Schuldner erfolglos geblieben waren, bestellte das Vollstreckungsgericht einen Zustellungsvertreter und stellte diesem die Terminsbestimmung zu. Der Schuldner wandte sich gegen den späteren Zuschlag.

Zustellung der Terminsbestimmung

Nach § 43 Abs. 2 ZVG muss die Terminsbestimmung dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt sein. Wird diese Frist verletzt, ist der Zuschlag nach § 83 Nr. 1 ZVG zu versagen. Im entschiedenen Fall war deshalb maßgeblich, ob die Zustellung an den bestellten Zustellungsvertreter wirksam war.

Der BGH stellt klar: Zustellungen an einen zu Unrecht bestellten Zustellungsvertreter sind unwirksam. Liegen die Voraussetzungen für die Bestellung aber vor, wirkt die Zustellung an den Vertreter wie eine Zustellung an den Schuldner selbst. Das Vollstreckungsgericht darf regelmäßig von einem unbekannten Aufenthalt ausgehen, wenn Zustellungen an die bekannten Adressen scheitern und Nachfragen beim Einwohnermeldeamt sowie bei der Gläubigerseite keine neuen Erkenntnisse ergeben.

Die Zustellung von Schriftstücken im Zwangsversteigerungsverfahren an einen zu Unrecht bestellten Zustellungsvertreter ist unwirksam.

Keine überzogenen Nachforschungspflichten

Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung zur öffentlichen Zustellung. Für die Bestellung eines Zustellungsvertreters nach § 6 ZVG verlangt der BGH nicht, dass der Aufenthalt objektiv unbekannt ist. Maßgeblich ist, ob dem Vollstreckungsgericht der Aufenthalt nach den zumutbaren Ermittlungen unbekannt bleibt.

Anders als bei einer öffentlichen Zustellung nach § 185 ZPO sind keine weitergehenden Nachforschungen erforderlich. Die Zustellung an den Zustellungsvertreter bleibt sogar wirksam, wenn sich der Schuldner tatsächlich unter der Zustellanschrift aufhält, die Voraussetzungen für die Bestellung aber aus Sicht des Gerichts vorlagen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die Verfahrenssicherheit in Zwangsversteigerungsverfahren und setzt zugleich Grenzen. Praktisch bedeutsam sind insbesondere:

  • Mehrere erfolglose Zustellversuche können die Bestellung eines Zustellungsvertreters tragen.
  • Anfragen beim Einwohnermeldeamt und bei Gläubigern sind regelmäßig ausreichend.
  • Weitere Ermittlungen wie bei der öffentlichen Zustellung sind nicht erforderlich.
  • Eine fehlerhafte Vertreterbestellung kann den Zuschlag gefährden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zu Zustellung und Zuschlagsversagung ein. Er zeigt, dass formale Zustellungsfragen im Versteigerungsverfahren entscheidende Bedeutung für die Wirksamkeit des Termins und des Zuschlags haben können.

ZustellungZustellungsvertreterZuschlag§ 6 ZVG

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