Das Landgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 im Verfahren 2-09 T 734/23 über eine Vollstreckungsankündigung der Gerichtskasse aus einer im Grundbuch eingetragenen Sicherungshypothek entschieden. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Vollstreckung aus einem Recht, das aus einem früheren Zwangsversteigerungsverfahren stammte. Sie berief sich unter anderem auf Verjährung, eine spätere Löschungsbewilligung zu einem anderen Recht und eine frühere Zahlung.
Kapital der Sicherungshypothek verjährt nicht
Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts im Wesentlichen. Zwar konnten eingetragene Zinsen nur für einen Zeitraum von drei Jahren beansprucht werden. Das Kapital der Sicherungshypothek selbst unterliegt nach § 902 BGB jedoch nicht der Verjährung. Der Umstand, dass die Gerichtskasse den Betrag über viele Jahre nicht beigetrieben hatte, führte daher nicht zum Erlöschen oder zur Verjährung der gesicherten Forderung.
Die Kammer stellte außerdem klar, dass es sich um eine Zwangssicherungshypothek nach § 128 ZVG handelte. Diese war von einem anderen im Grundbuch eingetragenen Recht zu unterscheiden, für das später eine Löschungsbewilligung erteilt worden war.
Das Kapital der Sicherungshypothek unterliegt gemäß § 902 BGB nicht der Verjährung.
Erfüllung muss konkret nachgewiesen werden
Auch der Einwand der Erfüllung blieb ohne Erfolg. Der vorgelegte Quittungsbeleg bezog sich nach Auffassung des Gerichts auf eine Zahlung in einem anderen Zwangsversteigerungsverfahren zur sofortigen Abwendung der Versteigerung nach § 75 ZVG. Die dort genannten Verfahrenskosten betrafen nicht die hier streitige Forderung aus dem Verfahren 845 K 29/80.
Ein Nachweis, dass gerade die aus der Zwangssicherungshypothek gesicherte Forderung erfüllt worden war, lag nicht vor. Deshalb durfte die Vollstreckung aus dem Kapitalbetrag der Sicherungshypothek weiter betrieben werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für alte Grundbucheintragungen, Sicherungshypotheken und Forderungen aus Zwangsversteigerungsverfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Das Kapital einer Sicherungshypothek kann trotz langer Untätigkeit unverjährbar bleiben.
- Zinsen sind gesondert zu prüfen und können zeitlich begrenzt sein.
- Löschungsbewilligungen zu anderen Rechten wirken nicht automatisch für jedes Grundbuchrecht.
- Erfüllungseinwände müssen der konkret vollstreckten Forderung zugeordnet werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur fortdauernden Wirkung von Zwangssicherungshypotheken aus früheren Versteigerungsverfahren ein.